Verkaufs- und Lieferbedingungen der Platenius GmbH
1) Allgemeines
Aufträge werden durch uns nur aufgrund unserer nachstehend aufgeführten Verkaufs- und Lieferungsbedingungen angenommen und durchgeführt. Hiervon abweichende Bestimmungen sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkannt haben. Etwaig entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht.
2) Angebote, Aufträge
Unsere sämtlichen Angebote sind stets unverbindlich und freibleibend. Aufträge sind für uns nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Auch telefonische oder mündliche Absprachen erlangen erst Rechtsgültigkeit mit unserer schriftlichen Bestätigung.
Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich als verbindlich bestätigt werden.
3) Langfrist- und Abrufverträge, Preisanpassung
Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 3 Monaten und unbefristete Verträge) eine wesentliche Änderung von Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen. Nimmt der Kunde bei nicht fest vereinbarten Stückmengen weniger als die vereinbarte Zielmenge ab, sind wir berechtigt, den Stückpreis angemessen zu erhöhen.
Bei Abrufverträgen sind uns die verbindlichen Abrufmengen mind. 6 Wochen vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufes hinsichtlich Zeit oder Menge durch unseren Kunden verursacht sind, gehen zu Lasten des Kunden; dabei ist unsere Kalkulation maßgebend.
4) Vertraulichkeit
Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat.
Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.
Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheimzuhaltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.
5) Preise und Zahlungsbedingungen
Unsere Preise verstehen sich ab Werk in Euro zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe sowie Verpackung.
Werkzeugkostenanteile werden getrennt vom Warenwert in Rechnung gesetzt. Durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Kunde keine Rechte an den Werkzeugen. Diese stehen ausschließlich uns zu.
Es gelten die in der Rechnung aufgeführten Zahlungsbedingungen. Verzug des Kunden berechtigt uns zur Erhebung von Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass uns kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
Zurückbehaltung oder Aufrechnung seitens des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenansprüche des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Wenn nach Vertragsabschluß erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so können wir die Leistung verweigern und dem Kunden eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug vor Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Kunden oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
6) Lieferzeiten, Teillieferungen
Lieferzeiten gelten, soweit nicht Verbindlichkeit vereinbart ist , als annähernd und unverbindlich. Soweit im Einzelfall eine verbindliche Lieferzeit zugesagt wurde, setzt deren Beginn voraus, dass der Kunde sämtliche ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen vorgenommen hat. Teillieferungen sind zulässig und gelten als selbstständige Geschäfte. Die zu liefernden Mengen können bis zu 10 % über- oder unterschritten werden.
7) Versand und Gefahrübergang
Versandbereit gemeldete Ware ist vom Kunden unverzüglich zu übernehmen. Andernfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern. Mit Meldung der Versandbereitschaft geht die Gefahr auf den Kunden über, auch wenn wir die Anlieferung übernommen haben.
8) Gewährleistung, Haftung
Die Ansprüche des Kunden bei Mängeln sind zunächst auf das Recht der Nacherfüllung beschränkt. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeit- und Materialkosten tragen wir. Dem Kunden bleibt das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die Verjährungsfrist wird, sofern kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, auf ein Jahr beschränkt.
Schadensersatzansprüche auf Grund von Mängeln können von dem Kunden nicht geltend gemacht werden. Ausgenommen sind Ersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, unseres gesetzlichen Vertreters oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche beträgt ein Jahr.
9) Rücktrittsrecht
Wir können vom Vertrag zurücktreten
- wenn wir durch höhere Gewalt, Streik, Aussperrung oder durch Ausbleiben der Lieferungen unserer Lieferanten, soweit dies nicht von uns zu vertreten ist, die Lieferung der bestellten Ware nicht ausführen können. Wir werden jedoch in diesem Fall den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und ihm etwa bereits erbrachte Leistungen unverzüglich erstatten;
- wenn der Kunde einen ihm mündlich oder schriftlich vereinbarten Zahlungstermin überschreitet und die ihm mündlich oder schriftlich gesetzte, angemessene Nachfrist verstreichen lässt.
10) Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf einen anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Kunden in laufende Rechnung buchen.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den entstehenden Ausfall.
Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Der Kunde tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen (einschließlich Mehrwertsteuer) an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden oder gegen Dritte zustehen und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden die Forderung so lange nicht einziehen, wie der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Wir können verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt sowie alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
Wird der Liefergegenstand mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kundes freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
11) Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Geschäft ergebenden Rechte und Pflichten ist Iserlohn, wenn der Kunde Vollkaufmann ist oder keinen eigenen inländischen Gerichtsstand hat.